大法官解釋 釋字第718號 |
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公佈日期:2014/03/21 |
解釋爭點 |
集會遊行法申請許可規定未排除緊急性及偶發性集會遊行之部分,違憲? |
註十九:僅列Bayern邦之集遊法第 13 條供參考。由於條文甚長,先摘其要,再錄原文,以昭公信。(一)第1項:應於所通告集會遊行時間前48小時向主管機關報備。(二)第2項:明定應報備之內容。報備不以書面方式為限。(三)第3項、第4項:緊急集會(Eilversammlung)應於所通告集會遊行時間之同時報備之。未備計畫且無發起人之偶發性集會(Spontanversammlung)免除報備義務。(四)第5項:若有事實足以證明集會有危害和平時,主管機關可拒絕報備中所列之負責人及糾察員。(五)第6項、第7項:有關糾察員個人資料保護及要求增加糾察員之規定。Art. 13(Anzeige- und Mitteilungspflicht i.d.F. 2013):(1)Wereine Versammlung unter freiem Himmel veranstalten will, hat diesder zustandigen Behorde spatestens 48 Stunden vor ihrerBekanntgabe fernmundlich, schriftlich, elektronisch oder zurNiederschrift anzuzeigen. Bei der Berechnung der Frist bleibenSamstage, Sonn- und Feiertage auBer Betracht. Bei einerfernmundlichen Anzeige kann die zustandige Behorde verlangen, dieAnzeige schriftlich, elektronisch oder zur Niederschriftunverzuglich nachzuholen. Eine Anzeige ist fruhestens zwei Jahrevor dem beabsichtigten Versammlungsbeginn moglich. Bekanntgabeeiner Versammlung ist die Mitteilung des Veranstalters von Ort,Zeit und Thema der Versammlung an einen bestimmten oderunbestimmten Personenkreis.(2)In der Anzeige sind anzugeben derOrt der Versammlung, der Zeitpunkt des beabsichtigten Beginns unddes beabsichtigten Endes der Versammlung, das Versammlungsthema,der Veranstalter und der Leiter mit ihren personlichen Daten imSinn des Art. 10 Abs. 3 Satz 1 sowie bei sich fortbewegendenVersammlungen der beabsichtigte Streckenverlauf. Der Veranstalterhat wesentliche Anderungen der Angaben nach Satz 1 der zustandigenBehorde unverzuglich mitzuteilen.(3)Entsteht der Anlass fur einegeplante Versammlung kurzfristig(Eilversammlung), ist dieVersammlung spatestens mit der Bekanntgabe fernmundlich,schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift bei derzustandigen Behorde oder bei der Polizei anzuzeigen.(4)DieAnzeigepflicht entfallt, wenn sich die Versammlung aus einemunmittelbaren Anlass ungeplant und ohne Veranstalter entwickelt (Spontanversammlung).(5)Die zustondige Behorde kann den Leiterablehnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieserdie Friedlichkeit der Versammlung gefahrdet.(6)Der Veranstalterhat der zustandigen Behorde auf Anforderung die personlichen Dateneines Ordners im Sinn des Art. 10 Abs. 3 Satz 1 mitzuteilen, wennTatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser die Friedlichkeitder Versammlung gefahrdet. Die zustandige Behorde kann den Ordnerablehnen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen.(7)Diezustandige Behorde kann dem Veranstalter aufgeben, die Anzahl derOrdner zu erhohen, wenn ohne die Erhohung eine Gefahr fur dieoffentli che Sicherheit zu besorgen ist. |
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